Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05 – entschieden, dass ein Leasingnehmer nach einem Unfall nicht die Herausgabe des Gewinns verlangen kann, den das Leasing-Unternehmen aus Versicherungsleistungen erzielt.

Die Klägerin hatte 2002 bei der Beklagten einen gebrauchten Porsche geleast, der im August 2003 bei einem von ihr verschuldeten Verkehrsunfall stark beschädigt wurde. Die Beklagte kündigte daraufhin den Leasingvertrag zum 30.09.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin neben einer Mietsonderzahlung von 20.000 € Leasingraten in Höhe von insgesamt 11.739,20 € entrichtet. Die Kaskoversicherung erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Die Klägerin erwarb dann das Fahrzeug von der Beklagten zum Restwert von 20.516,38 €.

Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung weit mehr Geld erlöst, als ihr bei regulärer Abwicklung des Leasingvertrages zugeflossen wäre. Die Beklagte habe insgesamt 88.973,90 € erlöst. Bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte sie nur 68.505,24 € beanspruchen können. Den Differenzbetrag von 20.468,66 € machte sie in ihrer Klage gegen die Beklagte geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei der Leasinggeber, soweit der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr trage, grundsätzlich verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen. Erhaltene Versicherungsleistungen seien bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen, die dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer zustehen. Den danach verbleibenden Betrag müsse der Leasinggeber jedoch nicht an den Leasingnehmer auskehren. Denn eine Vollkaskoversicherung diene allein den Interessen des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs und damit dem Leasinggeber. Der Übererlös stehe daher in derartigen Fällen allein dem Leasinggeber zu.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05 –


Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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