nanana. So hab ich das nicht gemeint. Der Bundesgerichtshof (BGH vom 08.11.2007 – Aktenzeichen III ZR 102/07) hat entschieden, dass die Verträge zwischen einem Telefonsexanbieter (Sie wissen schon: früher „0190 tralala“) und dem Anrufer nicht mehr – wie nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – sittenwidrig sind. Das ergebe sich aus dem ProstG (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten aus dem Jahre 2001).

Telefonsex ist jetzt also nicht nur legal, sondern muss auch bezahlt werden.

Da werden sich die Anbieter, die die frühere sittenstrenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshof überlebt haben, aber freuen …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

P.S.: Die geräuschvoll redseligen Damen (und Herren), die Bedürftigen ihr Ohr leihen, sind übrigens Arbeitnehmer, so das Finanzgericht Köln (Juracity berichtete).

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