Die früher geltenden Freibeträge nach § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz gibt es ja leider nicht mehr. Es bestehen lediglich die Möglichkeiten des § 34 EStG, also vor allem die Fünftelungsregelung. Das führt manchen in Versuchung. Als “Geheimtipp” (inzwischen aber schon in der NJW) wird gehandelt, die in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess ausgehandelte Abfindung als Schadensersatzzahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu bezeichen. Die sind nämlich steuerfrei. Der Trick hat nur einen Haken: Wenn sich herausstellt, dass es gar keinen sachlichen Hintergrund für eine derartige Schadensersatzzahlung gibt, handelt es sich um eine strafbare Steuerhinterziehung (so auch der Focus). Eine Schadensersatzzahlung ohne vorherigen Schadensersatzprozess oder zumindestens Antrag im Kündigungsschutzprozess dürfte hochriskant sein, warnt auch das Handelsblatt. Vorsichtig sollte man daher mit Empfehlungen umgehen, die es dem Finanzamt nicht zutrauen, den Beweis zu führen. Das Finanzamt hat ganz andere Mittel, Sachverhalte aufzuklären als das Arbeitsgericht.

Wer allerdings im öffentlichen Dienst wegen privater Nutzung des Internets gekündigt wurde, dürfte schon wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gute Karten auf eine steuerfreie Entschädigung haben (JuracityBlog berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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