Das Portal “Arbeitsrecht.de” berichtet in seinem Newsticker davon, dass die befürchtete, eigentlich: die im Vorfeld des Gesetzesentwurfs nicht ganz ohne Zielrichtung behauptete, Klagewelle ausgeblieben ist. Neben dem Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg (Juracity berichtete), das bereits früh mit einer Statistik die Kassandras widerlegt hat, bestätigen auch anderen Gerichte inzwischen das Fehlen erheblicher Klagen. Nüchterne Betrachter wundert das zwar nicht, denn wer verklagt schon während des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber, irritierend ist allerdings das verbreitete Aufatmen. Bei den Arbeitsgerichten kann man es ja noch verstehen, bei den Anwälten schon weniger. Unabhängig aber von der beruflichen mittelbaren Betroffenheit: Das Fehlen der “Klagewelle” bedeutet nämlich, das das Ziel des Gesetzes möglicherweise ins Leere läuft. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erschöpft sich zwar nicht in den individualrechtlichen Klagemöglichkeiten, sondern setzt vielmehr auf die Wirkung anderer Instrumente. Aber den Einzelnen, der jetzt, nicht erst, wenn die Effekte der anderen Instrumente Wirkung zeigen, seine Rechte einklagen will, scheint das Gesetz nicht so zu schützen, wie es vorgibt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte