Die lieben bekommen eine Prämie, die bösen nicht, nach diesem Motto verfuhr ein in die Krise geratener Automobilzulieferer. Etwa 400 Arbeitnehmer hatten im Jahre 2001 auf Betreiben der Geschäftsleitung einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Ca. 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung abgelehnt. Als eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot der Zulieferer den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, ein Weihnachtsgeld an. Die anderen sollten leer ausgehen, klagten aber und bekamen in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesarbeitsgericht recht.

Dieses sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Eine Ungleichbehandlung einer Gruppe von Arbeitnehmern muss durch sachliche Kriterien, die sich am Zweck der Leistung orientieren, gerechtfertigt sein. Eine Bestrafung für ein anderweites Verhalten stellt einen solchen sachlichen Grund nicht dar. Das Weihnachtsgeld kann Betriebstreue oder Leistungen belohnen, aber nicht als Kompensation für einen anderweitigen Verzicht dienen.

Ob auch eine verbotetene Massreglung nach § 612 a  BGB vorlag, konnte das Bundesarbeitsgericht offenlassen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 26.09.2007 – 10 AZR 568, 10 AZR 569/06 und 10 AZR 570/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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