Bleibt der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch im Insolvenzverfahren in vollem Umfang erhalten? Für den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich, dass er „insolvenzfest“ ist, das heißt, er bleibt bestehen und wird nicht durch § 113 InsO ersetzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern begründen könnte. Bei Stilllegung des Betriebs darf Betriebsratsmitgliedern allerdings gekündigt werden, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung. Das ergibt sich aus § 15 KSchG. Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, ist er in eine andere Abteilung zu übernehmen, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor, die dies unmöglich machen. Im Notfall muss sogar ein anderer Arbeitsplatz freigekündigt werden.

Quelle: Fachaufsatz Felser, Arbeitsentgelt in der Insolvenz, Arbeitsrecht im Betrieb 2004, 427 – 431
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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