Fast jeder Telefon – und Internetanbieter hat sie im Angebot, die sog. Flatrate. Da kann man dann nach Herzenslust und ohne Zeitlimit zum monatlichen Pauschalpreis telefonieren, surfen oder beides gleichzeitig. Nun hatte ein Kunde seine Verbindungen teilweise 24 Stunden lang bestehen lassen. Zu lange meinte der Betreiber und stellte die Verbindungspreise dem Kunden in Rechnung.
Es soll sich dabei um eine mittlere vierstellige Summe gehandelt haben. Da der Kunde nicht zahlte, zog der Anbieter vor das Amtsgericht Hamburg – Barmbek (Az.: 811 A C 373/06). Das Gericht hielt dem Anbieter seinen eigenen Werbespruch „endlos telefonieren ins deutsche Festnetz“ vor. Der Anbieter berief sich jedoch auf seine Geschäftsbedingungen. Dort war eine „mißbräuliche Nutzung“ der Flatrate ausgeschlossen worden. Dies ließ das Gericht aber nicht gelten; denn die mißbräuliche Nutzung war dort nicht näher erläutert worden. Daher ließ das Gericht die Anwendung der Klausel vorliegend nicht zu.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht