Die Gutscheine des Internetversandhändlers Amazon dürfen nicht nach einem Jahr verfallen. Dies hat das Landegericht München I nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (v. 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06) entschieden.

Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, weil Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so erheblich von den gesetzlichen Bestimmungen abweiche, dass die AGB nicht mehr verwendet werden dürften. In diesen hatte Amazon.de auch geregelt, dass “Gutscheine zum Warenbezug generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann”. Zu Unrecht, befand die 12. Zivilkammer auf die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hin und untersagte es dem Versandhändler, diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen.

Begründung: Es sei unangemessen, den Anspruch aus dem Gutschein, der nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach drei Jahren verjähre, auf ein Jahr zu verkürzen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. Amazon hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle. Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass Amazon einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert. Aus Sicht der Kammer überwogen daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

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