Der BGH (Az.: I ZR 102/05) hat sich mit Frage beschäftigt, ob die bisher führenden Altersüberprüfungssysteme für den Internetzugang Minderjähriger auf Pornoseiten und sonst jugendgefährnden Internetangeboten ausreichen. Bei dem System erfolgt die Freischaltung nach Eingabe einer Pass- oder Reisepassnummer. Zuweilen wird auch noch eine Kontobewegung gefordert oder die Angabe einer Postleitzahl abgefragt.

Das reicht alles nicht aus, entschieden die Karlsruher Richter. Die Parteien boten jeweils entsprechende Systeme zur Altersüberprüfung an. Die Beklagte bietet das oben beschriebene System an; die Klägerin arbeitet hingegen mit dem sog. Post-Ident-Verfahren. Ein bisher für sicher erachtetes Verfahren.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das System der Beklagten gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und damit auch gegen das Strafgesetzbuch verstoße. Hieraus folgerte die Beklagte auch einen Wettbewerbsverstoß und forderte die Klägerin entsprechend zur Unterlassung auf.

Zu Recht, entschied der BGH. Der Gesetzgeber habe bei Pornographie ein generelles Verbot ausgesprochen, diese in Telemedien zugänglich zu machen. Ausnahmen gelten nur, wenn sichergestellt ist, dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind.

Der BGH entschied, dass eine „effektive“ Barriere für den Zugang durch Minderjährige bestehen muss. Einfache oder naheliegende Umgehungsmöglichkeiten darf es nach Auffassung der Richter nicht geben.

Diesen Vorgaben genügt das System der Beklagten jedoch nicht. Denn die Systeme seien mit relativ einfachen Mitteln auszuschalten. Da diese sich durch die Verwendung einen Wettbewerbsvorteil einspielen kann, wurde sie auch antragsgemäß verurteilt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 149/07

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