In der letzten Woche hatte der BGH entschieden, welche Systeme zur Überprüfung des Alters der Nutzer von Seiten mit pornographischen Inhalten zulässig sind. blog.juracity.de hatte entsprechend berichtet. Nun hatte sich das LG Frankfurt (2-06 O 477/07) ebenfalls mit Seiten mit pornographischem Inhalt zu beschäftigen. Und es ging um den Telefon- und Internetprovider Arcor.

Arcor wurde durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet, seinen Kunden den Zugang zur Pornoseite Youporn zu sperren. Auf der Seite kann man sich Pornovideos anschauen, egal wie alt man ist. Also haben Minderjährige vollen Zugriff auf das Programm. Dies widerspricht dem gesetzlichen Jugendschutz. Da der Betreiber der Seite nicht im Bundesgebiet ist und ihm auch so nicht ohne weiteres beizukommen ist, wurde der Provider in die Pflicht genommen.

Geklagt hatte übrigens ein Konkurrent von Youporn, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Er sah sich im Wettbewerb behindert und legte Youporn über den Provider die Zügel um den Hals.

Falls die Entscheidung rechtskräftig wird, dürfte sich diese Möglichkeit schnell rumsprechen und so manche Seite, auch aus anderen Bereichen, durch die Hintertür gesperrt werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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