Durch einen Zahlendreher der Staatsanwaltschaft in der IP – Adresse eines Internetnutzers wurde dieser irrtümlich abgemahnt, illegal Musik – Dateien im Internet bereit gestellt zu haben. Der Betroffene wehrte sich gegen die Abmahnung und legte dem Abmahner dar, weshalb er der falsche Internetnutzer gewesen sein muss.
Das Landgericht Stuttgart (17 O 243/07) entschied nun, dass der Betroffene durch eine Feststellungsklage klären lassen kann, dass der behauptete Unterlassungsanspruch gegen ihn nicht bestehe. Denn bei Zweifeln über die richtige Person müsse der Abmahner prüfen, ob diese begründet sind. Die beklagte Musikindustrie hatte dies aber unterlassen. Die vom Kläger außergerichtlich begehrte Erklärung, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, wollte sie ebenfalls nicht abgeben.
Nun hat der Kläger diese Erklärung gerichtlich erstritten; und die Beklagten bezahlen den Prozess.
Mehr zu filesharing und download im Internet finden Sie hier.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: beck-online unter Berufung auf RA Riegger