Wer eine Domain registriert und bei der Domainhandelsbörse sedo.de zum Verkauf anbietet, muss auch dabei die Markenrechte Anderer beachten. Denn die Verwendung einer Domain im Rahmen einer Sedo Domainparking-Webseite stellt nach Ansicht der Richter des OLG Hamburg (Urteil v. 08.02.2007, Az.: 3 U 109/06) eine kennzeichenmäßige Verwendung (Benutzung) der in der Domain enthaltenen markenrechtlich geschützten Bezeichnung dar. Das Einstellen einer Domain bei sedo.de gehe über die bloße Erklärung der Verkaufsabsicht hinaus.

Auf der Hauptseite stellt sedo.de vor allem sogenannte “sponsored Links” zusammen, die thematisch der Bezeichnung der zum Verkauf angeboteten Domain (hier: test24.de) entsprechen. Eine solche Zusammenstellung auf derselben Internetseite werde vom Publikum als eine Dienstleistung des Markenrechtsinhabers angesehen. Zu dieser Ansicht kamen die Richter vorliegend mit Blick auf die Verknüpfungen (Hyperlinks) zum Thema Produkttests, Testergebnisse und Preisvergleich. Diese Aufstellung war zudem überschrieben mit: “Sponsored Links zum Thema Test”.

Aus der Sicht des Verkehrs bedeute das im maßgeblichen Gesamteindruck der Internetseite nicht, dass die Veröffentlichung der “sponsored links” auf der Hauptseite gleichsam beziehungslos zur blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung der zum Verkauf angebotenen Domain erfolgt wäre oder gar nur der Marke sedo.de zugeordnet würde. Dieser Betrachtungsweise stehe der Umstand, dass die Domain verkäuflich sei und die “sponsored links” zugleich dem potentiellen Käufer auch Verwendungsmöglichkeiten für die Domain aufzeigten, nicht entgegen.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den auf die Stiftung Warentest eingetragenen Wort- und Bildmarken und der hier angeriffenen Verwendung der Domain test.24.de vermochten die Richter im konkreten Fall allerdings nicht zu erkennen. Die Kennzeichen der Stiftung Warentest bestünden im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht schlechterdings in dem Wort Test – einem von Haus aus weit verbreiteten Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in dem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel “test”.

Davon weiche die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Domainparkings hinreichend deutlich ab. Zwar gestanden die Richter ein, dass die Zusammenstellung der “sponsored links” eine Dienstleistung sei, die derjenigen, für welche die Stiftung Kennzeichenschutz genieße, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe komme. Gleichwohl bestehe keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die konkrete Gestaltung.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

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