Dem Internetportal „Der Lehrerfreund“ habe ich heute ein E-Interview zum Thema Streikrecht für Beamte gegeben. Nach herrschender Meinung in Deutschland dürfen Beamte nicht streiken. „Auch eine kurzzeitige Arbeitsniederlegung verletzt die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.“, so das Bundesverwaltungsgericht. Naja. Zum Glück steht Deutschland mit dieser Haltung im menschenrechtlichen Schmuddeleckchen – gemeinsam mit der Türkei. In den meisten europäischen Ländern dürfen Staatsdiener wie selbstverständlich streiken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun am 21.04.2009 – aber erst kürzlich veröffentlicht – zum Aktenzeichen 68959/01 entschieden, dass zwar das Streikrecht für Beamte reguliert werden könne, sich jedoch nicht auf Beamte im Allgemeinen erstrecken dürfe oder gar auf öffentliche Beschäftigte in staatlichen Handels- oder Industrieunternehmen (wie Post, Postbank, Bahn, Telekom). Ein allgemeines Streikverbot für Beamte verstoße Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Beschränkung des Streikrechts sei durch die nationalen Gesetzgeber zu regeln und müsse den Kreis der von einem Streikverbot betroffenen Beamten so eng wie möglich festlegen. Schulverwaltungen gehen dennoch unbeeindruckt mit Disziplinarverfahren gegen streikende Beamte vor. In der Arbeitsgerichtsbarkeit hat  ein in dieser Frage Umdenken begonnen, auch das Bundesverwaltungsgericht differenziert schon: es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch die Verwaltungsgerichte einschwenken.

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Kommentar von Klaus Lörcher

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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