Wenn´s losgeht kann es schon zu spät sein. Die Falle steht. Verschiedene Fragen muß der Betriebsrat nämlich auch in Betrieben, in denen es schon einen Betriebsrat gibt, bereits vor der Bestellung des Wahlvorstands  klären. Das gleiche Problem stellt sich Wahlinitiatoren in betriebsratslosen Betrieb vor der Einleitung der Wahl (Einladung zur Wahlversammlung). Dazu gehören die Abgrenzung des Betriebs („wo wird gewählt“ – Problem Filialen und Gemeinschaftsbetriebe) und der leitenden Angestellten („wer darf wählen, an der Wahlversammlung teilnehmen und als Wahlvorstand kandidieren“), aber auch der Leiharbeitnehmer und Fremdarbeiter, da diese die Größe des Betriebsrats und damit schon das für die Betriebsratswahl anzuwendende Wahlverfahren bestimmen. Alles schlimme Fallstricke für unerfahrene Wahlinitiatoren, aber selbst für erfahrene Betriebsräte. Im Hintergrund spielen auf Arbeitgeberseite leider  immer häufiger ein oder sogar mehrere Anwälte mit.

Die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ hat Rechtsanwalt Michael W. Felser zu Problemen im Vorfeld der Betriebsratswahl interviewt. Dazu einige Auszüge:

Probleme mit der Abgrenzung des „Betriebs“, in dem gewählt wird im Vorfeld der Betriebsratswahl

Arbeitsrecht im Betrieb:

Welche Informationen benötigt der Wahlvorstand für das rechtssichere Durchführen der Wahl?

Rechtsanwalt Felser:

„Die Risiken beginnen schon im Vorfeld der Wahlvorstandsbildung, nämlich der Frage, ob bzw. wo ein Wahlvorstand zu bilden ist. Probleme machen insoweit vor allem Gemeinschaftsbetriebe, aber auch Niederlassung und Filialen. Ist eine Einheit der Hauptverwaltung zuzuschlagen, kann hier selbst gewählt werden und wie sieht es in Betrieben aus, die bisher als Gemeinschaftsbetrieb gewählt haben, bei denen die Richtigkeit dieses Verfahrens aber anzuzweifeln ist. Hier kann es sogar zu Streit mit vorhandenen Betriebsräten kommen, die sich zuständig fühlen. Viele Betriebsräte, aber auch Initiatoren einer erstmaligen Betriebsratswahl müssen die „Betriebsfrage“ im Vorfeld der eigentlichen Wahlvorbereitung ab Frühjahr 2010 klären. Bei der Bewertung kann …“(mehr via AiB Web …)

(…)

Probleme mit Leitenden Angestellten vor der Wahl

Rechtsanwalt Felser:

„Im Vorfeld der Wahl selbst müssen auch schon die Leitenden Angestellten abgegrenzt werden, denn diese sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt; sie dürfen auch nicht an der Wahlversammlung zur Bildung des Wahlvorstands teilnehmen.  Hier müssen schon die Wahlinitiatoren aufpassen. Das LAG Schleswig-Holstein …“ (mehr via AiB Web …)

Arbeitsrecht im Betrieb:

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Informationen gar nicht oder nur zögerlich herausrückt ?

Rechtsanwalt Felser:

„Der Wahlvorstand sollte dann schnellstmöglich gewerkschaftliche oder anwaltliche Unterstützung einholen, außergerichtlich mit kurzer Frist mahnen und die Informationen notfalls per einstweiliger Verfügung herausverlangen. Führt der Wahlvorstand die Wahl ohne oder mit den unzureichenden Informationen durch, muss er mit einer Wahlanfechtung rechnen. Selbst der Arbeitgeber, der ja die Misere verursacht hat, darf die Wahl anfechten. Hier ist also …“ (mehr via AiB Web …)

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Hamburg: Seminare für Betriebsräte mit Rechtsanwalt Steen
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vom 22. – 27. Juni 2010 „Crash-Kurs für Neugewählte
3-Tagesseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG m Hotel Hafen Hamburg
Information und Anmeldung:  kanzlei@steenrae.de

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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