das scheint sich aus dem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 27.8.2007 (Aktenzeichen 2 LA 1208/06) zu ergeben.

Die Jurastudentin hatte sich in 2001 zur Prüfung gemeldet. Die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erreichte Punktzahl genügte nicht für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Nachdem ihr Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob sie Klage vom dem VG Hannover (Aktenzeichen 6 A 4849/02). Im Rahmen dieses Klageverfahrens schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich, nach dem die Strafrechtsklausur (bisher 4 Punkte) und die Klausur im öffentlichen Recht (bisher 2,5 Punkte) durch andere Prüfer neu korrigiert werden sollten; diese Neukorrektur führte zu einer Verschlechterung der Bewertung dieser Klausuren (Strafrecht: 3 Punkte; öffentliches Recht: 2 Punkte), sodass die erste juristische Staatsprüfung nach wie vor als nicht bestanden anzusehen ist.

Das Oberverwaltungsgericht weicht dabei den Grundsatz, dass die Note nicht verschlechtert werden darf, auf:

Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.902 – (BayVBl. 1993, 504 = NVwZ 1993, 686 ) in dem Leitsatz 4 zwar den Grundsatz aufgestellt, dass die Neubewertung einer Prüfungsarbeit (sei es durch die bisherigen oder neue Prüfer) aufgrund begründeter Beanstandungen des Prüflings nicht zu einer Verschlechterung der Prüfungsnote führen dürfe.

„Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich aber, dass dieser Grundsatz zu relativieren ist. Denn dort ist ausgeführt, dass die neuen Prüfer, da sie erstmals in dieser Sache tätig würden, eine von Grund auf neue Gesamtbewertung vornehmen müssten. Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Fall, dass schlicht ein den Prüfling belastender Bewertungsfehler zu korrigieren ist, ohne dass dies Folgewirkungen im Sinne nunmehr notwendiger weiterer Bewertungen hat. Eine unzulässige „reformatio in peius“ liegt demnach nicht vor, wenn der Prüfer eine früher als falsch bewertete, nunmehr (aufgrund gerichtlicher Entscheidung) als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999 – 6 C 20.98 -, a. a. O.; vgl. hierzu auch Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 700 ff., 728 m. w. N.). In diesem Fall kann der (alte oder neue) Prüfer mithin zu einem schlechteren Ergebnis kommen.“

Bei Vergleichen mit den Prüfungsämter ist also Vorsicht geboten. Es kann noch schlimmer kommen. Im übrigen: Wirklichen Rechtsschutz in Prüfungsfragen gibt es nach wie vor nicht, die meisten Verfahren erweisen sich schon im Widerspruchsverfahren als Farce, in denen überforderte Prüfer mit artistischen Argumentationen versuchen, ihre ursprüngliche Bewertung zu retten, nachdem sich die ein oder andere Randbemerkung als Unsinn entpuppt. Der Beschluss ist insoweit eine Steilvorlage. Die ohnehin faktisch aussichtslose Anfechtungsmöglichkeit wird jetzt auch noch mit einer Sanktionsmöglichkeit bewehrt. Natürlich ist der Beschluß unanfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen vom 27.08.2007 Volltext der Entscheidung

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