Selbst ein gesetzlich nicht vorgesehenes Anwaltspraktikum während des Jurastudiums ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, entschied der Bundesfinanzhof.

Ein Jurastudent hatte im Rahmen eines Urlaubssemesters während des Jurastudiums ein weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschriebenes sechsmonatiges Praktikum beim Anwalt absolviert. Ein Entgelt erhielt er dafür nicht.

Das Arbeitsamt – Familienkasse – lehnte die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum des Praktikums ab, weil sich sich der Jurastudent während des Anwaltspraktikums nicht in Berufsausbildung befunden habe.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 09.06.1999, Aktenzeichen VI R 16/99) sah dies ebenso wie das Finanzgericht anders.

Das Finanzgericht hatte noch ausdrücklich festgestellt, dass ein Student, der während des Jurastudiums über das gesetzlich geforderte Maß hinaus an praktischer Ausbildung teilnehme und dabei in die praktische anwaltliche Arbeit eingewiesen werde, erheblich verbesserte Berufsaussichten habe.

Der Bundesfinanzhof entschied:

„Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Teil der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob das Kind für das Praktikum vom Studium beurlaubt ist. Zwar hält das BSG eine Beurlaubung vom Studium zur Absolvierung eines nicht vorgeschriebenen Berufspraktikums auch bei fortbestehender Immatrikulation grundsätzlich für eine zum Verlust des Kindergeldanspruchs führende Unterbrechung der Ausbildung (BSG v. 25. 3. 1982, 10 RKg 11/81, SozR 5870 § 2 Nr. 29, und v. 18. 9. 1975, 4 RJ 295/74, DBlR 2405, KG/§ 2 BKGG für die Tätigkeit einer Romanistikstudentin als Fremdsprachen- oder Lehrassistentin im Ausland). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Zeit der Beurlaubung für eine zusätzliche Maßnahme der Berufsausbildung genutzt wird. Denn in einem solchen Fall kann von einer Unterbrechung der Berufsausbildung keine Rede sein.“

Daher musste die Familienkasse das Kindergeld auch für den Zeitraum des Anwaltspraktikum nachzahlen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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