Mit einer Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, eine Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen. Das ist nicht selbstverständlich und viele Arbeitnehmer – vor allem in kleineren Betrieben – geniessen dieses Privileg nicht.

In Frankfurt z.B. hatten 79 % aller Unternehmen 1 bis 9 Beschäftigte (2004), fast 10 % aller Beschäftigten arbeiteten in einem Unternehmen mit 1 bis 9 Beschäftigten und damit – wenn eine Einstellung nach dem 1.1.2004 erfolgte, ohne Kündigungsschutz.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist

a) das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über mehr als sechs Monate (sogenannte Wartezeit nach § 1 KSchG, die gerne mit der Probezeit in einen Topf geworfen wird)

und

b) eine bestimmte Betriebsgröße (§ 23 KSchG). In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz deswegen nicht.

Kleinbetrieb ist nicht gleich Kleinbetrieb: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wurde zum 1.1.2004 geändert; wer danach eingestellt wurde, hat erst dann Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte (ohne Azubi, ohne Geschäftsführer, ohne echte freie Mitarbeiter) beschäftigt. Wer vor dem 1.1.2004 eingestellt wurde, kann schon bei einem Arbeitgeber, der mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, Kündigungsschutz geltend machen. Hier gilt allerdings eine komplizierte Übergangsregelung für die sogenannten „Altbeschäftigten“ (JuracityBlog berichtete). Die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer überhaupt Kündigungsschutzgesetz geniesst und ob also eine Klage überhaupt ansatzweise Sinn macht, sollte man Fachanwälten für Arbeitsrecht oder auf Kündigungsrecht spezialisierten Anwälten anvertrauen. Sonst zahlt man unter Umständen einen vierstelligen Betrag an Anwaltsgebühren, um dann vom Arbeitsgericht zu hören, dass die Klage praktisch keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.