Nein, nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer. Wieso, das kann man einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 08.11.2007 – 2 AZR 314/06) entnehmen, die den Arbeitnehmeranwalt zwingt, alle Einwendungen bis zum Abschluß der ersten Instanz vorzubringen. In der Berufung und Revision kann so z.B. nicht erstmals gerügt werden, dass die tarifliche Unkündbarkeit nicht beachtet wurde, der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäss angehört wurde und eine Massenentlassung nicht oder nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde. Wer also in erster Instanz seinen Scheidungsanwalt (die Kolleginnen und Kollegen mögen mir verzeihen, dass ich immer dieses Beispiel wähle*) beauftragt hat, der das übersehen hat, kann insoweit nicht mehr auf Reparaturen durch einen Arbeitsrechtler in der zweiten Instanz hoffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2007 – 2 AZR 314/06, Pressemitteilung

* Zu meiner Ehrenrettung sei angemerkt, dass ich Mandanten, die von mir im Arbeitsrecht erfolgreich vertreten wurden, und deshalb den Wunsch verspüren, sich von mir scheiden zu lassen, ebenso deutlich darauf aufmerksam mache, dass es besser ist, einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Familienrecht zu nehmen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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