In dem Berufungsverfahren zum viel diskutierten Skandal-Urteil im Maultaschen-Fall haben die Parteien im Verhandlungstermin nach gerichtlichem Vergleichsvorschlag einen bis zum 30. April 2010 widerruflichen Vergleich geschlossen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ist durch die Arbeitsgerichte in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Insofern hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Kammer Freiburg) den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgemäße Kündigung erst am 31. Dezember 2009 endet und die Klägerin zudem eine Abfindung in Höhe von 25.000 €  – was einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr entspricht – erhält.

Hintergrund war die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin, die nach Ansicht des Arbeitgebers sechs Maultaschen entwendet haben soll. Die Maultaschen waren übrig gebliebenes Essen für die Heimbewohner, was sonst im Abfall gelandet wäre. Das Arbeitsgericht Radolfzell hatte die Klage der Arbeitnehmerin in erster Instanz abgewiesen. Die Arbeitnehmerin hatte hiergegen Berufung eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Vergleichsvorschlag angedeutet, dass es die außerordentliche, fristlose Kündigung nicht für angemessen hält.  Neben der langen Betriebszugehörigkeit von knapp 17 Jahren und dem Lebensalter der zum Kündigungszeitpunkt 58-jährigen Klägerin sei auch die Tatsache, dass bei der beklagten Arbeitgeberin das übrig gebliebene Essen – auch die gestohlenen Maultaschen – als Abfall entsorgt wird, zu beachten. Zudem sei der beklagten Arbeitgeberin durch den Diebstahl kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (BAG 16.12. 2004 – 2 ABR 7/04). Das bedeute aber nicht, dass ein solches Verhalten erlaubt ist. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei hier aber unangemessen. Der Arbeitgeber sei allenfalls zu einer Abmahnung oder ordentlichen, fristgemäßen Kündigung berechtigt gewesen.

In seine Entscheidung zum Vergleichsvorschlag bezog das Landesarbeitsgericht auch ein, dass in diesem Einzelfall der Klägerin nicht klar sein musste, dass bei einem Verstoß gegen ein mit Aushang erteiltes Essensverbot eine fristlose Kündigung drohe. Außerdem bestehe der Verdacht, dass es dem Arbeitgeber bei der fristlosen Kündigung wohl nicht nur um Maultaschen gegangen sei. Dieser Verdacht gründet sich darauf, dass es ausweislich einer Presseerklärung des Arbeitgebers schon vor dem Maultaschen-Fall Probleme mit der Pflegerin gab. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass hier – wie auch in vielen anderen Fällen einer Bagatellkündigung – der Arbeitgeber nur einen Vorwand gesucht hat, um eine missliebige Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich und schnell loszuwerden.

Der Spitalausschuss des Arbeitgebers muss nun entscheiden, ob er den Vergleich so annehmen oder widerrufen will. Die Sitzung wird wahrscheinlich am 13. April 2010 stattfinden.  Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen werden sollte, ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf den 3. Mai 2010, 12.00 Uhr bestimmt.

Daniel Labrow
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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