so das Bundesarbeitsgericht in einer gestern ergangenen Entscheidung. Seit dem 1. Januar 2003 gilt nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot (sog. „Equal-Pay-Gebot“). Nach dem Equal-Pay-Gebot ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei gleicher Tätigkeit bei dem Entleiherunternehmen erhalten würden. Ausnahme: es existiert ein Tarifvertrag, der eiauf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel für den Zeitarbeitnehmer gilt und in dem eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. In Betracht kommt hier regelmässig der sog. Tarifvertrag BZA.

Im Falle der nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerin, die als Zeitarbeiterin bei einem juristischen Fachverlag in München (!) arbeitete, gab es allerdings keine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen derartigen Tarifvertrag. Sie hatte sich in den vergangenen Jahren stets Versuchen ihres Verleiharbeitgebers widersetzt, den alten Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1997 gegen einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag auszutauschen. Das war nun ihr Glück, denn das Bundesarbeitsgericht gab ihr grundsätzlich Recht.Ihr Leiharbeitgeber muss ihr die Vergütung zahlen, die einer vergleichbaren Arbeitnehmerin in dem entleihenden Betrieb, also in dem juristischen Fachverlag, gezahlt wird, weil der Arbeitsvertrag von 1997 keinen wirksamen Bezug auf einen Tarifvertrag enthält.

Quelle: BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 656/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.