Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer den Dienstwagen entziehen darf. Das gelte jedenfalls nach Auslaufen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Im von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld sei schließlich bereits der Sachbezugswert für den Dienstwagen einberechnet (ArbG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 – Aktenzeichen 20 Ca 1933/08).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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