… auf jeden Fall in Bayern. Denn die Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz. Das hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil v. 26. April 2007, Az.: 24 BV 06.324) entschieden. Damit ist das Ausleihen von DVDs und Videos am Automaten nun auch wieder in der Stadt Kempten möglich.

Diese hatte ursprünglich verfügt, dass die Betreiberfirma ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen schließen müsse, obwohl der sonn- und feiertägliche Betrieb keinerlei Personaleinsatz erfordert. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs sahen die Feiertagsruhe demgegenüber nicht beeinträchtigt. Bayern habe zwar – anders als einige andere Bundesländer – den sonn- und feiertäglichen Betrieb von Videotheken nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen und sei hierzu auch nicht verpflichtet.

Anders als der Betrieb einer Videothek mit Personaleinsatz störe aber eine Automatenvideothek nicht das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handele, belaste keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen auf menschliche Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus. Von einer Automatenvideothek gingen keine anderen Beeinträchtigungen aus als von Waren-, Bank- und sonstigen Dienstleistungsautomaten wie etwa von Paketabholstationen der Post, deren sonn- und feiertäglicher Betrieb unstreitig zulässig sei, so die Richter. Weil die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde, kann die unterlegene Stadt Kempten das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anrufen.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

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