Darf die Presse alles sagen, schreiben und senden, ohne in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen? Wenn es nach der Bundesregierung geht, wird das Bundesverfassungsgericht, das sich seit vergangenen Mittwoch mit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in den Redaktionsräumen der Zeitschrift CICERO beschäftigt, diese Frage mit Nein beantworten.

Ein Journalistenprivileg kann es unseres Erachtens nicht geben“, betonte Justizstaatssekretär Lutz Diwell bei der Anhörung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. “Die Pressefreiheit ist nach dem Grundgesetz nicht uneingeschränkt gewährleistet.” Bei der Veröffentlichung geheimer Dokumente sei es deshalb “keinesfalls erforderlich, Journalisten von der Strafbarkeit der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses auszunehmen”, rechtfertigte der Vertreter der Bundesregierung die umstrittene Razzia bei CICERO.

Hintergrund

Zu dieser Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion kam es, nachdem die Zeitschrift im April 2005 einen Artikel über den mittlerweile ums Leben gekommenen Terroristen Abu Mousab al Zarqawi veröffentlicht hatte. In diesem Beitrag wird aus einem internen, als Verschlusssache gekennzeichneten Bericht des Bundeskriminalamtes (BKA) ausführlich zitiert.

Durch diesen Artikel des Journalisten Bruno Schirra sah die Staatsanwaltschaft Potsdam allerdings wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt. Die Staatsanwälte leiteten ein Ermittlungsverfahren ein und beantragten beim Amtsgericht Potsdam erfolgreich die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Autors sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO in Potsdam.

Begründung: Der Journalist habe ein Geheimnis im Sinne des § 353 b Strafgesetzbuch (StGB) veröffentlicht und hierdurch eine strafbare Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen. Sowohl Schirra als auch dem CICERO-Chefredakteur sei bekannt gewesen, dass der Mitarbeiter des BKA den Bericht mit der Absicht weitergegeben habe, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen.

Die Strafverfolger stellten Mitte September 2005 in den Redaktionsräumen schließlich verschiedene Datenträger sicher und kopierten die Festplatte des Computers, mit welchem der seinerzeit für den Artikel zuständige Redaktionsmitarbeiter gearbeitet hatte.

Straffreiheit für Journalisten?

Deren Chef, Wolfram Weiner, sieht durch diese Maßnahme der Potsdamer Justiz das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Dies verpflichtet den Staat nach Ansicht von CICERO-Anwalt Alexander Ignor zu besonderer Vorsicht bei der Strafverfolgung von Journalisten. Dem Staat sei es unbenommen, die Geheimhaltung vertraulicher Dokumente bei seinen Bediensteten, durchzusetzen. Würden allerdings Journalisten allein wegen der Entgegennahme und Veröffentlichung solcher Informationen mit Strafverfolgung überzogen, dann hätte es der Staat in der Hand, bestimmte Informationen beliebig dem öffentlichen Diskurs zu entziehen.

Dieser Ansicht schlossen sich während der Anhörung am gestrigen Mittwoch in Karlsruhe auch verschieden Verleger- und Journalistenverbände in ihrer Sorge um den Informantenschutz sowie den Zugang der Presse zu Informationen von öffentlichem Interesse an.

Kritische Nachfragen der Verfassungsrichter

Erwartet wird von Verfassungsrichtern zum Anfang des kommenden Jahres ein Grundsatzurteil zur Pressefreieheit, ähnlich wegweisend wie nach der SPIEGEL-Affäre von 1962. Sollten die Richter zugunsten der Pressefreiheit und gegen das Interesse des Staates am Schutz seiner Geheimnisse und den unbedingten Strafverfolgungsanspruch entscheiden, könnten sie sich wieder auf die im SPIEGEL-Urteil vom Januar 1966 getroffenen Aussagen stützen. Danach ist die Pressefreiheit verletzt, wenn die Durchsuchung einer Redaktion “dem Zweck dient, den Informanten einer Veröffentlichung zu ermitteln”.

Entsprechend kritisch fragten die Richter in der Anhörung nach, wie ernst es die Bundesregierung in Zeiten der Verfolgung des internationalen Terrorismus mit der Pressefreiheit meint.

Der Berichterstatter in dem Verfahren, Richter Wolfgang Hoffmann-Riem, sieht derzeit keine wirkliche Hürde vor Ermittlungen, wenn ein Journalist schon durch die bloße Veröffentlichung vertraulicher Dokumente in den Verdacht einer Beihilfe geraten könne. Ein prophylaktischen Schutz der Pressefreiheit finde so nicht mehr statt, ergänzte Richter Reinhard Gaier.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Auffassung der Bundesregierung, dass sich Journalisten weiterhin wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen können, hielt Richter Hoffmann-Riem “verfassungsrechtliche Bedenken” an der aktuellen Praxis der Strafverfolgung entgegen. Er erinnerte: Der Gesetzgeber habe 1979 die alte Strafvorschrift über die Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses aufgehoben, um die Straffreiheit der Journalisten zu sichern. Zudem sei das Zeugnisverweigerungsrecht im Jahr 2002 zugunsten der Journalisten erweitert worden. Umso entschiedener lehnten führende Rechtsgelehrte die rechtlichen Konstrukte ab, mit deren Hilfe gegenwärtig Staatsawälte die Verfolgung von Journalisten aufnehmen würden, so Hoffmann-Riem.

In Kürze: Ein ausführlicher Bericht über die Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen CICERO und die Argumente für und wider eine Stärkung der Pressefreiheit.

Thomas Hellwege, Journalist

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.