Anders als Kassenpatienten erfahren Privatpatienten regelmäßig, was die Ärzte so berechnen. Denn Privatpatienten zahlen selbst. Zumeist wird die Ausgabe dann durch eine private Krankenkasse ersetzt; bei Beamten hilft auch die Beihilfestelle. Und die Ärzte haben nach der Gebührenordnung (GOÄ) die Möglichkeit in der Regel bis zum 2,3 fachen Satz abzurechnen. Die Überschreitung des Satzes von 2,3 bis 3,5 ist nur bei Besonderheiten möglich und muss gesondert begründet werden. Aber wann dürfen Ärzte den 2,3 fachen Satz abrechnen?

Damit hat sich heute der BGH (Az.: III ZR 54/07) befasst.

Geklagt hatte ein Augenarzt, der eine Behandlung ohne weitere Begründung in weiten Teilen mit dem 2,3 fachen Satz abgerechnet hatte. Mit Begründung hatte er einige Positionen mit 3,5 berechnet. Die Vorderinstanzen wollten ihm den Ansatz des 2,3 fachen Satzes nicht durchgehen lassen. Der Arzt zog vor den BGH.

Und der entschied für den Arzt. Bisher waren die Instanzgerichte der Auffassung gewesen, dass nur bei schwierigen und zeitlich aufwendigen ärztlichen Behandlungen der Regelhöchstsatz von 2,3 angesetzt werden kann.

Da bereits heute gegenüber den Versicherungen und Beihilfestellen überwiegend die Höchstsätze abgerechnet werden und der Regierung dies bekannt sei, soll es nach Auffassung des BGH den Ärzten künftig leichter gemacht werden, die Regelhöchstgebühr von 2,3 geltend zu machen, ohne dies entsprechend begründen zu müssen.

Denn, so der BGH, eine Begründungspflicht sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ohne eine Begründungspflicht sei es aber nicht praktikabel, bei durchschnittlichem Aufwand lediglich einen mittleren Wert festzulegen.

Jedoch hat der BGH auch betont, dass nicht grundsätzlich zum Höchstsatz gegriffen werden darf. Einfache ärztliche Behandlungen dürfen auch weiterhin nur im unteren Bereich abgerechnet werden.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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