Obwohl auch bei Freiberuflern inzwischen anerkannt ist, dass diese ein zulässiges Werbebedürfnis haben können, herrscht zum Beispiel unter den Ärzten und Zahnärzten erhebliches Unverständnis zu einzelnen Regelungen. So war es bisher Ärzten und Zahnärzten nicht gestattet, in der Werbung in Berufskleidung dargestellt zu werden. Dies wurde mit dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Heilmittelgewerbegesetz (HWG) begründet.

Berufsgerichte hatte diese Norm bisher zum Anlass genommen, entsprechend zu entscheiden. Damit hatte sich nun der BGH (Az.: I ZR 51/04) auseinanderzusetzen. Und der BGH hat den Berufsgerichten diesen Zahn gezogen. Im Hinblick auf die in Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die Norm einschränkend auszulegen sei. Entgegen dem Wortlaut hälte der BGH das Werbeverbot nur dann für wirksam, wenn die Werbung geeignet ist, dem Patienten unsachlich zu beeinflussen und ihn dadurch mittelbar in seiner Gesundheit zu gefährden.

Dann muss man schon viel Fantasie haben, sich eine derartige und dann unzulässige Werbung auszudenken. Denn ein in weißem Kittel nett und mit weißen Zähnen lächelnder Zahnarzt oder Arzt dürfte kaum zu Gesundheitsgefährdungen führen; allenfalls zum Träumen wie in der seeligen Schwarzwaldklinik. Man darf also auf die Argumentation der Standesvertretungen gespannt sein.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: openPR.de / Medizinanwälte BLP

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