Darüber hat sich schon mancher Privatpatient geärgert. Da sucht man einen bestimmten Chefarzt wegen dessen Kompetenzen aus und wird dann doch – wegen „kurzfristiger Verhinderung“ – von einem anderen Arzt operiert.

Der Bundesgerichtshof entschied heute: Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07). Der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg müsse die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Hat der Patient in einer individuellen Vereinbarung aber zugestimmt, dass auch ein anderer schnippeln darf, kann er das später nicht beanstanden. Allerdings muss dabei die besondere Situation eines Patienten berücksichtigt werden, so der BGH. Aus diesem Grunde kann auch eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies dürfe darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.

Oberärzte machen übrigens Witze über Patienten, die unbedingt vom „Chef“ behandelt werden wollen. Die Chefärzte in spe halten sich nämlich wegen der Übung durch mehr OP´s für bessere Operateure als die stark durch Veröffentlichungen und Seminare in Anspruch genommenen Chefärzte.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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