berichtet der Kölner Stadtanzeiger unter Berufung auf ein “Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf”, das es allerdings nicht gibt. Gemeint ist allerdings das Oberverwaltungsgericht in Münster (”denn da gehört es hin …”) und dessen Beschluss vom 26.08.2006 – Aktenzeichen 13 A 3968/04(via Ärztezeitung)

Ein Arztehepaar hatte auf dem Schild ihrer Gemeinschaftspraxis und auf den Briefköpfen den Namen der längst verstorbenen Mutter/Schwiegermutter – allerdings mit einem Kreuz versehen – beibehalten. Das fanden die Richter auch nicht gut: Patienten erwarteten schliesslich von einem Arzt Heilung und das kollidiere mit dem Kreuz auf dem Schild. Originelle Begründung jedenfalls. Hätten die Ärzte sich eher an das Erscheinungsbild des DRK Kreuzes gehalten …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

1 Kommentar

  1. RA Willmann
    22. Mai 2007 14:03

    Na ja, es stehen ja auch tote Rechtsanwälte auf Schildern. Auch da erwartet man Hilfe Lebender. Vielleicht ändert das Urteil dann auch diese Praxis.