In zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen hat sich das OLG Oldenburg mit der Zahnarzthaftung bei allergischen Reaktionen der Patienten befasst. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Patienten auf Zahlung von Schmerzensgeld geklagt hatten, weil sie meinten, dass der eingebrachte Zahnersatz allergische Reaktionen nach sich zöge.

Im ersten Zahl (Az. 5 U 147/05) hatte ein Zahnarzt auf von einem anderen Zahnarzt eingesetzte Implantate Zahnersatzkonstruktionen gesetzt. Die Patientin behauptete allergische Reaktionen aufgrund des eingesetzten Materiales. Sie warf dem Zahnarzt vor, keine Materialtests vorgenommen zu haben.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Ein Zahnarzt hat keine Verpflichtung zu Allergietests vor der Einbringung des Materials, soweit es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten gäbe.

Anders, der andere Fall. Hier hatte ein Patientin dem Zahnarzt vor der Behandlung ihren Allergiepass vorgelegt. Dieser wies ausdrücklich eine Palladiumchloridallergie aus. Der Zahnarzt verwendete jedoch ein Material mit einem Anteil von 36,4 % dieser Substanz. Hierin erkannte das Gericht einen groben Behandlungsfehler und verurteilte den Zahnarzt zu € 1.000,00 Schmerzensgeld. Allerdings hatte die Klägerin € 45.000,00 gefordert. Ein Gutachten aber hatte ergeben, dass ein Großteil der behaupteten Beschwerden nicht auf die Allergie zurückzuführen sind.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.09.2007

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