Das Amtsgericht München (Az.: 473 C 18682/06) hatte sich mit einem interessanten Sachverhalt zu beschäftigen. Drei Studenten mieteten sich bei einer älteren Dame ein. Im Badezimmer hatte einer der Studenten dann im Januar 2006 festgestellt, dass der Spiegel offensichtlich durchsichtig war. Das wollten die Studenten aufgeklärt sehen und alamierten die Polizei.

Und tatsächlich: Es handelte sich um einen sog. venzianischen Spiegel. Hinter dem Spiegel befand sich ein kleiner und sonst nicht zugänglicher Abstellraum von dem aus die Studenten beim Bade beobachtet werden konnten. Dort wurden Pornohefte und ein Kalender mit Stand Januar 2006 gefunden. Die Studenten waren also aktuell beobachtet worden. Mehr konnte die Polizei jedoch nicht herausfinden. So blieb unklar, wer sich die Spannergelegenheit eingerichtet bzw. wer sich dorthin zum Spannen zurückgezogen hatte.

Die Studenten waren empört: Einer der Studenten kündigte das Mietverhältnis fristlos und verlangte die gesamte bisher gezahlte Miete zurück.

Zu Recht, wie das Amtsgericht festgestellt hat. Das Bad sei wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mieters nicht nutzbar. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung und schlage auf den gesamten Mietvertrag durch; im Ergebnis war keine Miete geschuldet.

Dabei war es unerheblich, ob die Vermieterin von dem frivolen Spiegelein Kenntnis hatte. Denn im Mietrecht kommt es auf die Kenntnis oder das Vertretenmüssen eines Mangels grundsätzlich nicht an.

Das inzwischen rechtskräftige Urteil haben die anderen Mitbewohner zum Anlass genommen, nun auch zu klagen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fundstelle: Pressemitteilung des AG München

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.