Wenn der Vermieter modernisieren möchte, soll er dies gemäß § 554 BGB drei Monate zuvor in Textform mitzuteilen. Und wenn der deshalb die Miete erhöhen möchte, räumt ihm § 559 BGB die Möglichkeit dazu ein. Danach kann der Vermieterdie Miete jährlich um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Aber darf der Vermieter auch die erhöhte Miete verlangen, wenn die vorgesehene Ankündigung unterblieben ist?
Ja, sagt der BGH (Az.: VIII ZR 6/07). Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter seine Mieter zwei Wochen vor der Baumaßnahme über den Einbau eines Aufzuges in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig forderte er eine Mieterhöhung von € 108,00 im Monat von den Mietern.
Ein Mieter verweigerte sich der Mieterhöhung. Er wendete ein, nicht rechtzeitig informiert worden zu sein. Unerheblich, urteilte der BGH. Wenn ein Vermieter die Mieter überhaupt nicht informiere, verschöbe sich die Wirksamkeit der Mieterhöhung um sechs Monate. Ein Vermieter, der nun seine Mieter anstatt nicht, nur verspätet informiere, dürfe nach Auffassung des BGH nicht schlechter gestellt werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: focus-online vom 20.09.2007