Der BGH (Az.: VIII ZR 340/06) hatte sich heute mit der Frage der Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel zu befassen, die die Haltung von Tieren betrifft.
Die Klausel bestimmte, dass „jede Tierhaltung insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedürfe“. Der Mieter bat den Vermieter um Zustimmung zur Haltung zweier Katzen. Der Vermieter weigerte sich, das Amtsgericht gab dem Mieter Recht aber das Landgericht wies die Klage ab.
So kam die Sache zum BGH. Und dieser gab dem Katzenfreund recht. Die Klausel sei unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige, so der BGH. Dies folge daraus, dass das Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, nicht aber für andere kleine Haustiere, wie Hamster, Meerschweinchen oder Schildkröten.
Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam. Der BGH geht davon aus, dass dann eine Tierhaltung zulässig sei, wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehöre. Da dies nicht allgemein beurteilt werden könne, vielmehr eine Frage des Einzelfalls sei und die Vorinstanzen keine entsprechenden Feststellungen getroffen hatten, wurde der Streit an das Landgericht zurückverwiesen.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BGH