Wenn eine billige Wohnung gefunden werden kann, deren Miete noch unter der üblichen Vergleichsmiete liegt, ist die Freude der Mieter oft groß. Aber Vorsicht, oft ist die Freude über den neuen und preiswerten Wohnraum schnell getrübt. Mieter sollten bei Billigmieten immer ein neues Urteil des BGH (VIII ZR 306/06) im Hinterkopf haben.
Denn der BGH entschied, dass es keine Garantie dafür gibt, dass die billige Wohnung auch eine solche bleibt. Denn bei solchen Wohnungen kann nach Ablauf der Jahresfrist nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt werden.
Bei derartigen Angeboten kann es also um Lockvogelangebote handeln. Die Vermieter können um bis zu 20 % erhöhen und somit unter Umständen Mieten erzielen, die bei einer Anfangsvermietung nie erzielt worden wären. Dies gilt besonders in Gebieten mit einem hohen Anteil leerstehender Wohnungen.
Vorsicht ist auch bei extrem niedrigen Betriebskostenvorauszahlungen geboten. Denn mit Urteil vom 11.02.2004 hat der BGH (Az.: VIII ZR 195/03) entschieden, dass diese viel niedriger als zu erwarten angesetzt werden dürfen. Ein weiteres Lockvogelangebot; die erste Abrechnung zeigt es dann meist sehr deutlich und zum weiteren Ärger des Mieters.
Der Mieter ist daher gut beraten, im Mietvertrag durch entsprechende Klauseln Vorsorge zu treffen. Anwaltliche Beratung kann sich hier schnell auszahlen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Süddeutsche / Deutscher Mieter Bund Berlin