Kürzlich hatten wir hier über die mietvertraglichen Folgen von Rauchen in der Mietwohnung berichtet. Denn wo sollen sie noch qualmen, unsere Raucher. Überall, ob am Arbeitsplatz, in öffentlichen Gebäuden oder in Gaststätten wird man als Raucher nicht verstanden und verjagt. Da bleibt die eigene Wohnung. Nun hat sich der BGH (VIII ZR 37/07)
mit der Frage befasst. Im Ergebnis darf weitergequalmt werden. Schadenersatzansprüche des Vermieters drohen nur, wenn nach Auszug des Rauchers Arbeiten erforderlich werden, die über das Maß von Schönheitsreparaturen hinausgehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Putz abgeschlagen und erneuert werden müßte. Das ist dann der Ausnahmefall.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Beck aktuell