Mieter können sich freuen. Wenn der Müll wegen Streik oder Warnstreik nicht abgeholt wird, kann die Miete gemindert werden. Denn die Müllentsorgung ist Vermieterpflicht. Das gilt jedenfalls wenn der Müll länger liegenbleibt. Nach Aussagen von Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) hat der Vermieter für einen „geeigneten Zustand der Mietsache“ zu sorgen. Hauseigentümer haben es da schlechter. Sie müssen trotz Streik Müllgebühren zahlen, denn die Gebührenordnungen sehen Streik als „höhere Gewalt“ an, so dass die Gebührenpflicht fortbesteht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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