Da freut sich der Mieter: In der Betriebskostenabrechnung erscheint ein stattlicher Posten mit der Überschrift „Verwalterkosten“ oder „Verwaltungskosten“. Und siehe da, im Mietvertrag bzw. Gewerbemietvertrag ist die Abrechnung dieser Kosten auch vereinbart worden. Eine Lizenz zum Gelddrucken mit der Möglichkeit des Verwalters, sich jedes Jahr das Gehalt zu erhöhen? Nein, sagt die Rechtsprechung. Am Oberlandesgericht Köln aber streiten sich noch die Senate. Der 22. Senat hält den Begriff „Verwaltungskosten“ für vom Mieter zu tragende Nebenkosten nicht für genügend transparent sondern eine selbst für den gewerblichen Mieter überraschende Vertragsgestaltung (OLG Köln, Urteil vom 24.06.2008, 22 U 131/07; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2007, 22 U 67/07; anders OLG Köln, Urteil vom 18.0.1.2008, 1 U 40/07).

Auch die Oberlandesgerichte in Frankfurt (Urteil vom 17.01.2008 – 27 U 25/07) und Rostock (Urteil vom 10.04.2008 – 3 U 158/06) sind der Meinung, diese Kosten können nicht ohne weiteres auf den Mieter übergewälzt werden – auch nicht beim Gewerberaummietvertrag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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