Eine Abfindung bei Kündigung wird häufiger gezahlt – nicht nur vom Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitnehmers sondern auch vom Vermieter bei einer Kündigung der Wohnung. Mieter haben sich das ein wenig bei Arbeitnehmern abgeschaut, und gehen häufig nicht so ohne weiteres und vor allem nicht ohne Abfindung, schamhaft als „Umzugsbeihilfe“ getarnt, aus der Wohnung. Was soll der Vermieter machen, wenn der Mieter rechtsschutzversichert ist? Jeder Mieter hat das Recht, die Kündigung vor dem Gericht überprüfen zu lassen. Allerdings braucht der Mieter selbst gar nicht aktiv zu werden, sondern er kann einfach die Räumungsklage des Vermieters abwarten. Da diese einige Monate in Anspruch nimmt und schliesslich bestenfalls mit einer weiteren Räumungsfrist endet, zahlen Vermieter, die schon Dispositionen über die Wohnung getroffen haben (Eigenbedarf, Weitervermietung) lieber freiwillig eine Abfindung. Eine Abfindung bei Kündigung gibt es also nicht nur im Arbeitsrecht.

Der BFH hat übrigens entschieden, dass die Abfindung für den Mieter nicht steuerpflichtig ist (BFH, Urteil vom 14.9.2000 – Aktenzeichen IX R 89/95, DStZ 2000, 453).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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