Wenn die Mietsache erhebliche Gefahren für die Gesundheit aufweist, kann der Mieter gemäß § 561 Abs 1 Satz 1 BGB das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies ist jedoch wie der BGH (Az.: VIII ZR 182/06) kürzlich entschieden hat, nicht immer der Fall.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter fristlos gekündigt, als er an den Wänden Schimmelpilz entdeckt hatte. Zuvor hatte er weder den Vermieter zur Beseitigung aufgefordert, noch eine Abmahnung ausgesprochen. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und begehrte vor Gericht den Mietzins bis zum Zeitpunkt einer fristgerechten Kündigung.

Das Landgericht Düsseldorf folgte ohne weiteres dem Mieter. Der BGH aber folgte dem Vermieter. Eine Beseitigungsaufforderung und eine Abmahnung ist nach Auffassung des BGH auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung nur dann entbehrlich, wenn der Mangel schlicht nicht beseitigt werden kann. Nur in diesen Fällen sei es dem Mieter unzumutbar, bis zum Ablauf von ordentlichen Kündigungsfristen zuzuwarten. Diese Frage hatte das Landgericht jedoch nicht aufgeklärt. Der Rechtsstreit ist daher an das Landgericht zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen worden.

Sollte es sich um einen beseitigungsfähigen Mangel gehandelt haben, wird es bei einer unzulässigen fristlosen Kündigung und dem Anspruch des Vermieters auf den entsprechenden Mietzins also verbleiben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: n-tv

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