wie der Bund-Verlag heute mitteilte, hat das das LAG Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2007 – Aktenzeichen 17 Sa 1599/06) entschieden, dass das offene Postfach eines Personalrats in der Poststelle der Dienststelle keine Empfangsvorrichtung des Personalrats darstellt. Der Zugang von Schreiben an den Personalrat werde deshalb nicht allein durch das Einlegen in dessen Postfach bewirkt. Die Dienststellenleitung muss daher weitergehend nachweisen, dass das Schreiben auch beim Personalrat angekommen ist.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte