darüber streiten sich in vielen Dienststellen Personalrat und Dienststellenleitung. Dabei ist die Frage eigentlich einfach zu beantworten. Nach der Rechtsprechung sind Schulungen zum jeweiligen Personalvertretungsgesetz als Grundschulungen, genauso wie Schulungen zum Arbeitsrecht. Da das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes aber faktisch nach dem Günstigkeitsprinzip oder als dispositives Recht im einschlägigen Tarifvertrag (- Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes TVÖD, TV-L o.a.) geregelt ist und das allgemeine Arbeitsrecht (z.B. Mindesurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG u.a.) deswegen kaum noch Bedeutung hat, müsste einleuchten, dass eine Schulung zum neuen TVÖD als Grundschulung für jedes Personalratsmitglied anzusehen ist. Diese Erkenntnis scheint sich in einigen ohne höchstrichterliche Rechtsprechung offenbar handlungsunfähigen Dienststellen aber erst durchzusetzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dies in einigen Jahren klarstellt. Es hat jedenfalls schon einmal festgestellt:
„aa) Das zeigt sich insbesondere bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer. Die ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe ist nicht vorstellbar, wenn das zur Mitentscheidung berufene Personalratsmitglied keine Grundkenntnisse über den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der einschlägigen Tarifverträge, die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses und über die Beendigungsmöglichkeiten hat (vgl. BAG a.a.O. S. 191).“ (BVerwG vom 14.06.2006 – 6 P 13/05).
Bis dahin behelfen sich Personalräte mit dem Gutachten Personalratsschulung TVÖD als Grundschulung von Prof. Wank zur Frage, ob Personalratssschulungen zum TVÖD Grundschulungen sind.
P.S.: Allerdings ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage des Schulungsbedürfnisses noch immer nicht ganz auf der Höhe der Zeit (wir berichteten).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte