Alle vier Jahre werden die Personalräte neu gewählt und alle vier Jahre gibt es „Saisongeschäft“ für spezialisierte Anwälte: Die Anfechtung der Personalratswahl.

Tätig werden Anwälte dabei entweder als Anwalt der Wahlanfechter oder als Anwalt des Personalrats. Die Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens und damit der Anwaltskosten trägt der Arbeitgeber (Dienststelle): und sowohl die der Wahlanfechter als auch die des Personalrats. Reich werden die Anwälte wegen der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte dabei trotzdem nicht. Der Hilfsstreitwert von 5000 Euro ist hier – anders als bei Betriebsräten – nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte der Regelstreitwert.

Die Anfechtungsklage ist nur binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist nach der Rechtsprechung nicht möglich. Also: Urlaubssperre in dieser Zeit.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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