Jahrelang haben die Arbeitnehmer, Rettungsdienstler, Ärzte und Feuerwehrleute für eine Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gekämpft. Nach dem EuGH (SIMAP-Urteil) gab ihnen auch das Bundesarbeitsgericht Recht. Bereitschaftsdienst sei – arbeitszeitrechtlich – Arbeitszeit. Der deutsche Gesetzgeber musste handeln und 2004 das Arbeitszeitgesetz an die Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie durch EuGH und BAG anpassen. Das gefiel nicht allen: Die neue EU-Richtlinie ist ein Schritt zurück in die Steinzeit des Arbeitszeitrechts. Die neue EU-Richtlinie unterscheidet „aktive“ und „inaktive“ Bereitschaftszeit und lässt damit eine Ausweitung der Bereitschaftsdienste zu, „wie früher“ befürchtet z.B. der Marburger Bund. «Der inaktive Teil der Bereitschaftszeit wird nicht als Arbeitszeit betrachtet, es sei denn nationales Recht oder (…) Tarifrecht regeln dies anders», lautet die aktuelle Fassung von Artikel 2a der Richtlinie 2003/88/EC.
Der inaktive Teil der Bereitschaftszeit darf allerdings nicht auf die vorgeschriebenen Ruhezeiten angerechnet werden, es sei denn dies wäre tarifvertraglich erlaubt. Im Ergebnis sind so trotzdem bis zu 65 Stunden im Krankenhaus drin. Die Arbeitnehmerseite setzt daher auf das EU-Parlament, das die Richtlinie noch passieren muss.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte