Kann der Personalrat ein Ersatzmitglied auf eine Schulung zum Personalvertretungsrecht entsenden, diese Frage hatte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu klären und verneinte die Frage. Der Beschluß behandelt zwar die spezielle Situation in Niedersachsen. Ansonsten gilt: In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht – als Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – offen gelassen, ob ein Anspruch auf Freistellung und Kostentragung für die Schulung eines Ersatzmitgliedes besteht, das während der Dauer der Schulungsveranstaltung ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt und insoweit dem Personalrat vorübergehend angehört (BVerwG, Beschluß vom  07.07.1993 – 6 P 15/91).

Das Oberverwaltungsgericht verneinte im konkreten Fall die Schulungsbedürftigkeit eines Ersatzmitglieds des Personalrats:

„Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass Grundschulungen grundsätzlich für alle (regulären) Mitglieder des Personalrates als erforderlich anzusehen sind. Dies kann nach Auffassung des Senats für Ersatzmitglieder nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist insoweit im jeweiligen Einzelfall der Frage nachzugehen, ob eine Grundschulung als erforderlich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats auch auf die zum Betriebsverfassungsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen werden.“ (Beschluß vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00)

OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2008, 18 LP 2/07

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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