zum Thema “Hitzefrei für Arbeitnehmer” auf den Seiten der Arbeitsschutzzeitschrift “Arbeit und Gesundheit” online, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Natürlich gibt es inzwischen sogar eine ganze Internetseite dazu, vor allem, um die entsprechenden Urteile zur Argumentationshilfe zur Verfügung zu stellen. Die Empfehlung durch die Arbeitsschutzzeitschrift ist ein freundliches Kompliment, vor allem weil die Arbeitsschützer lange Zeit in der Öffentlichkeit gegen den Eindruck einer Verbindlichkeit der Hitzerichtlinie ASR 6,1 “gekämpft” haben. Steter Tropfen höhlt den Stein, es muss ja nicht erst soweit kommen, dass es Hitzetote am Arbeitsplatz gibt. Die Spanier (und im Western die Mexikaner) machen nicht Siesta, weil sie faul sind, sondern intelligent.

Im Merkblatt wird ausführlich erläutert, warum die ASR 6,1 keine “Sollvorschrift” ist und vor allem, dass selbst eine Sollvorschrift keine “Kannvorschrift” ist, sondern durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Natürlich gibt es kein “Hitzefrei” nach der Aussentemperatur, weil es ja auf die Arbeitsplatztemperatur ankommt. Ist diese zu hoch, muss der Arbeitgeber aber Anhilfe schaffen, jedenfalls muss ein Arbeitnehmer keine Gesundheitsgefährdung durch Hitze auf sich nehmen. Das ist in Gehalt und Lohn nicht drin.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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