Jedes Jahr das gleich gleiche Spill, wie der Rheinländer sagt. Im November gibts ín vielen Unternehmen Extrageld. Und das Spiel heisst: Kündige ich, kündige ich nicht …

Es geht sich um folgendes: das Weihnachtsgeld. Bei einer Eigenkündigung riskiert man es unter Umständen, bei einer verhaltensbedingten Kündigung sowieso, aber manchmal auch bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt eine Arbeitsvertragsklausel, nach der der Mitarbeiter den Anspruch auf Weihnachtsgeld immer verliert, wenn er in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet (also letzter Arbeitstag 31.3.2008, neuer Job ab 01.04.2007), für nichtig erklärt. Wäre die Klausel wirksam, würde der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung unangemessen benachteiligt, so das LAG in Mainz (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.07.2007 – 6 Sa 315/07, Volltext).

Der beklagte Arbeitgeber hatte sich geweigert, dem Kläger, einem Disponenten,  Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 zu zahlen. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, so dass er mit Ablauf des Monats Januar 2007 ausschied. Nach einer entsprechenden und nicht selten in der Praxis zu findenden Klausel im Arbeitsvertrag sollte der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfallen, wenn der Mitarbeiter in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet.

Das hielt das Landesarbeitsgericht nicht für angemessen (für die Rechtsgelehrten und Hobbyjuristen: unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und kippte die Klausel.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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