Eine Win-Win Situation. Beide haben was davon. Der Auftraggeber spart die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, der freie Mitarbeiter freut sich über ein hohes Netto. Schnell einen Vertrag für freie Mitarbeit beim Steuerberater besorgt. Besser keinen Spassverderber (Rechtsanwalt) fragen. So fangen viele Geschichten an, die am Ende doch beim Anwalt landen. Und sehr teuer werden.
Freie Mitarbeit wird nämlich dann zum Problem, wenn der freie Mitarbeiter vom Rentenversicherungsträger als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI eingestuft wird. Die DRV prüft alle vier Jahre die Betriebe durch eigene Betriebsprüfer. Der Check der “Fremdarbeiten” in der Buchhaltung gehört zum Standardrepertoire, der Gesetzgeber hat die Ermittlung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger kinderleicht gemacht. Dieser Status dürfte auf viele “freie Mitarbeiter” zutreffen. Folge: Es muss für 4 Jahre Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. 12,5 % der Umsätze der letzten vier Jahre. Schuldner der Rentenversicherungsbeiträge: zu 100 % der freie Mitarbeiter. Uff. Das wäre das Aus. Also ab zum Anwalt. Und wenn der clever ist, macht er aus dem freien Mitarbeiter und angeblichen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen einen Scheinselbständigen. Dann ist nämlich nach § 28 e SGB IV der Auftraggeber zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Und nach § 28 g SGB IV ist faktisch auch der Regress beim freien Mitarbeiter ausgeschlossen. Schön für den freien Mitarbeiter. Glück gehabt. Pech für den Chef. Uff. Das wäre das Aus für den Betrieb. Betrifft nämlich mehrere freie Mitarbeiter. Also ab zum Anwalt … Besser wäre natürlich gewesen, man wäre vorher zum fachlich spezialisierten Anwalt gegangen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte