denn auch für selbständige Webdesigner, Fotografen, Layouter und andere Künstler muss die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherungskasse abgeführt werden. Eine Gesetzesänderung hat jetzt die Rechtslage verschärft. Auch Unternehmen, die nicht damit rechnen, und selbst Freiberufler können abgabepflichtig werden. Denn neben den klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen sind auch abgabepflichtig:

“Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.

Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.”

Mehr Informationen zur Künstlersozialabgabe findet man auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die seit Mitte Juni auch für den Einzug zuständig ist.

O-Ton:

“Die Deutsche Rentenversicherung hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, möglichst alle Unternehmen zu erfassen, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten verwerten. Damit soll die Abgabelast gerechter, das heißt auf möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen, verteilt werden.”

Vor bösen Überraschungen schützt nur die rechtzeitige Information. Wegen der Nebenwirkungen der Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes kontaktieren Sie am besten Ihren Anwalt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.