Regalauffüller sind nach einer Entscheidung des LSG Hessen (Az.: L 8/14 KR 280/04) weder selbständig noch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Damit dürfte der beliebten Praxis von Warenauffüllfirmen, die Mitarbeiter als Selbständige zu beschäftigen, ein Ende gesetzt worden sein. Denn die Revision wurde nicht zugelassen.

Damit hat das Gericht eine weitere Entscheidung zur immer noch problematischen Scheinselbständigkeit (mehr dazu) getroffen.

Vorliegend hatte eine Marketingfirma eine Mitarbeiterin mit dem Regalservice für Lebensmittel in Supermärkten beauftragt. Die Mitarbeiterin mußte die Regale einräumen, Nachbestellungen vornehmen, neue Ware platzieren, den Warenbestand aufräumen und hatte die Regale entsprechend zu befüllen. Die Mitarbeiterin meldete ein Gewerbe an und wurde als sog. „freie Mitarbeiterin“ geführt. Die Firma führte folglich keine Beiträge zur Sozialversicherung ab und die Mitarbeiterin wurde als selbständig geführt.

Die Deutsche Rentenversicherung sah hingegen die typischen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft. Dies wollte die Firma nicht einsehen und klagte.

Die Rentenversicherung bekam jedoch Recht. Entscheidend war nach Auffassung der Richter die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber bestehe und dieser hinsichtlich der zeitlichen, dauerhaften und örtlichen Ausübung der Tätigkeit weisungsbefugt gewesen sei. Diese Frage bejahte das Gericht, weil die Mitarbeiterin nach Vorgaben der Firma ihre Tätigkeit verrichtete und ihr aufgegeben worden sei, wo und wann sie welche Ware in welcher Art und Weise zu sortieren habe. Ferner stellten die Richter fest, dass die Frau kein eigenes unternehmerisches Risiko trage; dies sei aber eine der Grundvoraussetzungen für die Annahme einer Selbständigkeit.

Das Argument, dass die Mitarbeiterin eine gewisse Freiheit in bei der Einteilung der Arbeitszeit hätte, ließen die Richter nicht gelten. Grundsätzlich vermochten die Richter keine grundliegenden Unterschiede zu einer Arbeitnehmerin zu erkennen.

Folglich sind nun Beiträge zur Sozialversicherung geschuldet.

Die Sozialversicherungen werden diese Entscheidung sicher sehr begrüßen. Denn in den letzten Jahren sind zahlreiche Berufsgruppen, wie LKW – Fahrer oder Verkäufer von Tiefkühlkost, als Selbständige bezeichnet worden. Es bleibt abzuwarten, wieviele davon in den Schoß der Sozialversicherungen zurückgeholt werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Jurion/marktplatz-recht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.