Ja, richtig gelesen. Viele Auftraggeber tendieren bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter zum Prinzip, „nur nichts Schriftliches“. Das ist tödlich bei einer Betriebsprüfung und führt im Zweifel zu einer größeren Prüfungstiefe …
Aber manchmal verstehe ich es sogar. Nicht selten legen „Freie Mitarbeiter“ nämlich einen „Anstellungsvertrag“ oder sogar einen mit „Arbeitsvertrag“ überschriebene Vereinbarung vor, die Basis des selbständigen Beschäftigungsverhältnisses sein soll.
Das kann ins Auge gehen: Der Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers kann nämlich schon dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber erklärt, der Mitarbeiter sei bei ihm „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt“. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter nach objektiver Rechtslage gar kein Arbeitnehmer, sondern ein Selbständiger ist. Vereinbarungen über den Rechtsstatus können lediglich dann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch dem Schutz des Arbeitsrechts entzogen werden soll. Eine freiwillige Verleihung des Arbeitnehmer-Status begegnet dagegen keinen rechtlichen Bedenken, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.12.2007 Aktenzeichen 7 Ta 208/07, Volltext).
Das Landesarbeitsgericht: „Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der es verbieten würde, einem Nicht-Arbeitnehmer den Status eines Arbeitnehmers zu gewähren. (…) Es besteht aber kein Anlass für eine korrigierende Statuskontrolle, wenn das Arbeitsverhältnis in der Etikettierung gerade nicht gemieden, sondern gesucht wird.“
Im vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in einem Schreiben an die Regierung von Mittelfranken vom 10.08.2005 erklärt, der Kläger sei bei ihr „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt“. Das führte dazu, dass das Landesarbeitsgericht jedenfalls den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet ansah.