Lehrer, das sind auch Pilatestrainer und Aerobictrainer, sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige, so das Bundessozialgericht (Juracity berichtete). Das gilt übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch für andere Freizeiteinrichtungen, in denen Kurse angeboten werden. Die entsprechenden Trainer sind dann, wenn die Tätigkeit den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet, gesetzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Gesamtbeitrag persönlich vom Honorar abführen. Ggf. mehrere Jahre rückwirkend. Da prüft dann der Trainer genau, ob nicht doch Scheinselbständigkeit vorliegt, um der Nachforderung zu entgehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte