Beim Thema Selbständigkeit / Scheinselbständigkeit schießen Gerüchte regelmäßig wild ins Kraut. So auch bei Thema „Urlaub“ für Selbständige. Grundsätzlich haben Selbständige ein Recht auf Urlaub, auch sie müssen ihre Arbeitskraft erhalten. Diese ist anders als bei Arbeitnehmern aber unbezahlt, muß also im Preis der Leistung einkalkuliert werden. Einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub wie bei Arbeitnehmern haben Selbständige nur ausnahmsweise, nämlich als arbeitnehmerähnliche Person, also bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Diesen Selbständigen, die allerdings dann auch regelmäßig als rentenversicherungspflichtige Selbständige anzusehen wären (§ 2 Nr. 9 SGB VI), gewährt das Bundesurlaubsgesetz einen – allerdings selten geltend gemachten – Anspruch auf bezahlten Urlaub gegenüber dem Auftraggeber. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für Selbständige, wie man gelegentlich liest, gibt es nicht. Bezahlter Urlaub wir als Urlaubsentgelt bezeichnet, Urlaubsgeld ist dagegen eine Zusatzleistung zum Urlaubsentgelt wie das Weihnachtsgeld zu Weihnachten. Selbständige haben weder Anspruch auf Urlaubsgeld noch auf Weihnachtsgeld.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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